Für eine erfolgreiche Umweltpolitik und zur Umsetzung des Rechts auf eine gesunde Umwelt ist es notwendig, dass Bürger über die erforderlichen Informationen verfügen können. Dafür wird jedem Einzelnen ein Recht auf Zugang zu Umweltinformationen gewährt. Dieser Zugang zu Informationen kann sowohl aktiv als auch passiv sein. Beim aktiven Zugang zu Umweltinformationen werden Umweltinformationen auf Initiative der betreffenden Umweltinstanz zur Verfügung gestellt. Beim passiven Zugang zu Umweltinformationen werden Umweltinformationen erst auf entsprechenden Antrag übermittelt. Der passive Zugang zu Umweltinformationen setzt die Gewährung eines subjektiven Zugangsrechts voraus, das verfassungsrechtlich in den Artikeln 23 Nr. 4 und 32 der Verfassung verankert ist und auf föderaler Ebene durch das Gesetz vom 5. August 2006 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen weiter ausgearbeitet wurde.