Sie sind hier:  Kommissionen » Zugang zu Umweltinformationen » Zugang »Umweltinformationen

Umweltinformationen

  • print
Letzte News

Keine News in dieser Ansicht.

"Umweltinformationen" ist ein komplexer Begriff, der umfassender ist als man auf den ersten Blick vermutet. Im Gesetz wird festgelegt, dass unter "Umweltinformationen" Folgendes zu verstehen ist: "sämtliche Informationen, unabhängig von dem Träger und der materiellen Form, über die eine Umweltinstanz verfügt in Bezug auf:

  1. den Zustand von Umweltbestandteilen wie Atmosphäre, Luft, Boden, Land, Wasser, Landschaft und natürliche Lebensräume, einschließlich Feuchtgebieten, Küsten- und Meeresgebieten, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich genetisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkung zwischen diesen Bestandteilen,
  2. den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit, einschließlich der Kontamination der Nahrungsmittelkette, der Bedingungen für menschliches Leben, sofern sie von einem der in Buchstabe a) erwähnten Umweltbestandteile oder durch diese Bestandteile von einem der in Buchstabe d) erwähnten Faktoren, oder von den in Buchstabe e) erwähnten Maßnahmen und Tätigkeiten betroffen sind oder sein können,
  3. den Zustand wertvoller Kulturstätten und Bauwerke, sofern sie von den in Buchstabe a) erwähnten Umweltbestandteilen oder durch diese Bestandteile von den in Buchstabe d) erwähnten Faktoren, oder von den in Buchstabe e) erwähnten Maßnahmen und Tätigkeiten betroffen sind oder sein können,
  4. Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm, Strahlungen oder Abfälle, einschließlich radioaktiver Abfälle, Emissionen, Ableitungen und sonstigen Freisetzens von Stoffen in die Umwelt, die sich auf die in Buchstabe a) erwähnten Umweltbestandteile oder auf den in Buchstabe b) erwähnten Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit auswirken oder wahrscheinlich auswirken,
  5. Maßnahmen und Tätigkeiten, die sich auf die in Buchstabe a), b), c) oder d) erwähnten Umweltbestandteile auswirken oder wahrscheinlich auswirken,
  6. Maßnahmen und Tätigkeiten, die darauf abzielen, den Zustand der in Buchstabe a) erwähnten Umweltbestandteile, der in Buchstabe b) erwähnten menschlichen Gesundheit und Sicherheit oder der in Buchstabe c) erwähnten wertvollen Kulturstätten und Bauwerke zu erhalten, zu schützen, wiederherzustellen und zu entwickeln sowie Druck auf sie zu vermeiden, zu beschränken oder auszugleichen,
  7. Kosten-Nutzen Analysen und sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die im Rahmen der in den Buchstaben e) und f) erwähnten Maßnahmen und Tätigkeiten verwendet werden,
  8. Berichte über die Umsetzung der Rechtsvorschriften in Bezug auf die Umwelt."

Umweltinformationen können in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder jeder anderen materiellen Form vorhanden sein.

Die verschiedenen Bestandteile der Begriffsbestimmung müssen wie folgt verstanden werden:

Zu den Umweltinformationen gehören zuallererst Informationen über den Zustand von Umweltbestandteilen. Diese Umweltbestandteile sind: Atmosphäre, Boden, Land, Wasser, Landschaft, natürliche Lebensräume und Artenvielfalt. Informationen über die Wechselwirkung zwischen diesen Bestandteilen gehören auch zu dieser Kategorie, damit das Konzept von Ökosystem wiedergegeben werden kann. Diese Begriffe sind im weiteren Sinne zu verstehen. Mit den Begriffen "Atmosphäre, Luft, Boden, und Wasser" werden alle abiotischen Umweltbestandteile bezeichnet. Der Begriff "Luft" umfasst sowohl Innenraum- als auch Außenluft.

Der Aspekt Umwelt-Gesundheit ist ebenso Bestandteil der Umweltinformationen, insofern die menschliche Gesundheit und Sicherheit und die Bedingungen für menschliches Leben von verschiedenen Bestandteilen wie Umweltzustand, umweltbelastende Stoffe und/oder Tätigkeiten und Maßnahmen, die sich auf die Umwelt im weiteren Sinne auswirken, betroffen sind oder sein können. Die Beeinträchtigung der Sicherheit der Nahrungsmittelkette muss auch im allgemeinen Begriff der menschlichen Sicherheit einbegriffen werden.

Umweltinformationen umfassen auch Informationen über wertvolle Kulturstätten und Bauwerke, insofern diese vom Umweltzustand, von umweltbelastenden Stoffen und/oder Tätigkeiten und Maßnahmen, die sich auf die Umwelt auswirken, betroffen sind oder sein können.

Umweltbelastende Faktoren sind ebenfalls in den Umweltinformationen einbegriffen. Gemeint sind unter anderem Stoffe, Energie, Lärm, Strahlungen oder Abfälle, Emissionen, Ableitungen und sonstige Stoffe, die freigesetzt werden. Unter Abfällen sind auch radioaktive Abfälle zu verstehen.

Zudem umfasst der Begriff Maßnahmen und Tätigkeiten, die sich auf diese Faktoren auswirken oder auswirken können. Die Begriffe "Maßnahmen und Tätigkeiten" sind im weiteren Sinne zu verstehen. Die Begriffe verweisen auf Maßnahmen und Tätigkeiten, die nicht nur von privaten Akteuren sondern auch von Behörden durchgeführt werden. Als öffentliche Maßnahmen können alle Bestandteile der politischen Aktion berücksichtigt werden. Es geht unter anderem um politische Vorbereitung und Untersuchung zur Vorbereitung der Politik, um politische Formulierung, politische Ausführung, Durchsetzung und Bewertung. Produktion von Waren, Landwirtschaft, Viehzucht, Hausentwurf und Hausbau, Wohnen, Reisen usw., aber auch öffentliche Politik sind Beispiele solcher Tätigkeiten.

Welcher Akteur eine Maßnahme trifft oder eine Tätigkeit ausübt, ist nicht relevant. Analysen und Bewertungen solcher Maßnahmen fallen ebenfalls unter dem Begriff "Umweltinformationen".

Eine gewisse Art von Tätigkeit wird von einer Zielgruppe durchgeführt (z. B. Unternehmen, Landwirte, Viehzüchter, Architekten und Bauunternehmen, Haushalte, Touristen usw.). Zielgruppen sind erkennbare gesellschaftliche Gruppen. Auf diese Gruppen sind die Tätigkeiten zurückzuführen, die mit einem umweltbeeinträchtigenden Prozess verbunden sind. Daher sind die Tätigkeiten sowohl Teil des Problems als auch Schlüssel zu einem präventiven und gezielten Lösungsansatz. Für die Umwelt relevante Informationen über die Zielgruppen sind somit auch als Umweltinformationen zu betrachten.

Das Gesetz unterscheidet zwei Arten von Tätigkeiten und Maßnahmen. Zunächst gibt es die Tätigkeiten und Maßnahmen, für die das einzige relevante Kriterium ist, dass sie sich auf den Zustand von Umweltbestandteilen, den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit und den Zustand wertvoller Kulturstätten und Bauwerke auswirken oder auswirken können.

Dann gibt es die Maßnahmen und Tätigkeiten, die durch das Kriterium festgelegt werden, dass sie darauf abzielen, Umweltbestandteile und die in Buchstabe b), c) und d) erwähnten Werte zu erhalten, wiederherzustellen und/oder zu entwickeln sowie Druck auf die Umwelt zu vermeiden, zu beschränken und/oder auszugleichen. Daraus geht deutlich hervor, dass unter anderem die Umweltpolitik, die von den Föderalbehörden ausgearbeitet wird, dazu gehört. Die Politik kann Auswirkungen auf alle Glieder der oben beschriebenen Umweltbelastungskette haben.

Das Recht auf Zugang zu Umweltinformationen nach dem Gesetz des 5. August 2006 besteht nur, insofern eine "föderale" Umweltinstanz über die Umweltinformationen verfügt. Eine Umweltinstanz ist:

  1. eine juristische Person oder ein Organ, die/das durch oder aufgrund der Verfassung, eines Gesetzes, eines Dekrets oder einer in Artikel 134 der Verfassung erwähnten Regel errichtet worden ist,
  2. eine natürliche oder juristische Person, die öffentliche Verwaltungsaufgaben, einschließlich spezifischer Aufgaben, Tätigkeiten oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Umwelt, wahrnimmt,
  3. eine natürliche oder juristische Person, die unter der Kontrolle eines in Buchstabe a) oder b) erwähnten Organs/einer dort erwähnten Person im Zusammenhang mit der Umwelt öffentliche Zuständigkeiten hat, öffentliche Aufgaben wahrnimmt oder öffentliche Dienstleistungen erbringt.

Organe und Einrichtungen mit gerichtlichen Befugnissen fallen nicht unter diese Begriffsbestimmung, es sei denn, sie handeln in einer anderen Eigenschaft als in ihrer gerichtlichen Eigenschaft. Die gesetzgebenden Versammlungen und die damit verbundenen Einrichtungen fallen nicht unter diese Begriffsbestimmung, es sei denn, sie erfüllen eine administrative Funktion.

Aus der Tatsache, dass eine Umweltinstanz über Umweltinformationen verfügt, können zwei Annahmen abgeleitet werden: (1) die Annahme, dass eine Umweltinstanz Umweltinformationen in ihrem Besitz hat und (2) die Annahme, dass Umweltinformationen von Dritten für Rechnung einer Umweltinstanz verwaltet werden. In beiden Fällen übt die Umweltinstanz also trotzdem in gewissem Maße eine Kontrolle über diese Informationen aus.

In der ersten Annahme bedeutet der Begriff "verfügen", dass es ausreichend ist, wenn eine Umweltinstanz die Umweltinformationen besitzt. "Verfügen" ist im materiellen Sinne des Wortes zu verstehen, nämlich im Besitz sein. Unter dem Begriff "verfügen" ist auch der Fall einbegriffen, in dem eine Umweltinstanz in Bezug auf eine Verwaltungsunterlage Mitspracherecht hat.
Manchmal ist die Sachlage jedoch anders: Umweltinformationen, die irrtümlich bei einer Verwaltungsinstanz gelangen, fallen nicht unter diese Begriffsbestimmung. Unterlagen, die nur als Gedankenstütze von Beamten erstellt werden, dürfen auch nicht als Umweltinformationen im Sinne des Gesetzes betrachtet werden.

Die zweite Annahme bezieht sich auf Fälle, in denen natürliche oder juristische Personen gemäß den Rechtsvorschriften Umweltinformationen zur Verfügung der Behörden halten müssen. Es handelt sich beispielsweise um Umweltinformationen, die im Rahmen von Verpflichtungen im Bereich der Unternehmensinspektion erforderlich sind. Diese Annahme gilt ebenfalls für Angaben und Datenbanken, die nicht mehr von einer spezifischen Umweltinstanz fortgeschrieben werden, aber zu denen diese Instanz noch Zugang hat, um ihre Aufgaben zu erfüllen. Diese Unterlage muss bei der Umweltinstanz, zu deren Verfügung der Dritte die betreffenden Umweltinformationen halten muss, beantragt werden, soweit dieser Dritte keine Umweltinstanz ist. Es wird außerdem darauf hingewiesen, dass Archive in Bezug auf Umweltinformationen, die von einer Umweltinstanz hinterlegt wurden, auch unter diese Begriffsbestimmung fallen.

Status BAEC :
Status BELPIC :
Status NR :
BAEC arbeitet stabil
BAEC ist betriebsbereit, bei einigen Funktionen können allerdings Störungen auftreten
BAEC ist momentan ausser Betrieb
BELPIC arbeitet stabil
BELPIC (Zugang zu "natürlichen Personen") ist betriebsbereit, bei einigen Funktionen können allerdings Störungen auftreten
BELPIC ist momentan ausser Betrieb
National Register arbeitet stabil
Das Nationalregister (Zugang zu "natürlichen Personen") ist betriebsbereit, bei einigen Funktionen können allerdings Störungen auftreten
National Register ist momentan ausser Betrieb