In der Regel muss eine Beschwerde innerhalb einer Frist von sechzig Kalendertagen eingereicht werden.
Wird gegen eine ausdrückliche Entscheidung Beschwerde eingelegt, beispielsweise gegen eine Entscheidung, die eine vollständige oder teilweise Ablehnung der Bekanntmachung beinhaltet, setzt diese Frist ab dem Tag nach demjenigen ein, an dem die Entscheidung versendet wird. Diese maximale Frist gilt nicht, wenn eine Beschwerde dagegen eingereicht wird, dass die Entscheidung nicht rechtzeitig getroffen wurde.
Wenn die Entscheidung nicht oder nur teilweise ausgeführt wird, beträgt die Frist, um Beschwerde einzureichen, dreißig Kalendertage ab dem Tag nach demjenigen, an dem die Ausführungsfrist abläuft.