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Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Neuüberprüfung oder das Ausbleiben einer Entscheidung kann Beschwerde bei der Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrates eingereicht werden. Die Antragschrift muss mit der Überschrift "Nichtigkeitsklage" versehen sein. Sie muss von Ihnen oder von Ihrem Rechtsanwalt unterzeichnet werden.
In der Antragsschrift müssen folgende Angaben und Informationen vermerkt werden:
- Name und Adresse der antragstellenden Parteien,
- ausdrücklich gewählter Wohnsitz, das heißt eine Adresse in Belgien, die für den Briefverkehr in Bezug auf die Beschwerde gebraucht wird,
- Entscheidung, deren Nichtigkeitserklärung beantragt wird,
- beklagte Partei, nämlich die Behörde, die diese Entscheidung getroffen hat,
- Darlegung der faktischen Umstände der Sache,
- Darlegung der "Klagegründe", in der erklärt wird, welche Rechtsregel verletzt und wie sie verletzt wird.
Sie müssen eine Abschrift der angefochtenen Entscheidung und eine Abschrift der Stellungnahme, die der Ausschuss mitgeteilt hat, hinzufügen. Ist die antragstellende Partei eine juristische Person, muss eine Abschrift der veröffentlichten Satzung und der geltenden koordinierten Satzung beigefügt werden. Wenn die Antragsschrift einer juristischen Person nicht von einem Rechtsanwalt eingereicht wird, müssen auch die Entscheidung des für die Einreichung der Beschwerde zuständigen Organs der juristischen Person und eine Abschrift der Einsetzungsurkunde dieses Organs vorgelegt werden. Die Schriftstücke, die beigefügt werden müssen, und die anderen Schriftstücke, die zur Begründung der Beschwerde beigefügt werden, müssen nummeriert werden und werden in einem Verzeichnis aufgenommen.
Die Antragschrift können Sie entweder bei der Kanzlei des Staatsrates, Rue de la Science/Wetenschapsstraat 33 in 1040 Brüssel, per Einschreibebrief oder gemäß dem elektronischen Verfahren einreichen (siehe Rubrik "E-Verfahren" auf der Website des Staatsrates). Entscheiden Sie sich für den Versand per Post, müssen Sie der ursprünglichen Antragsschrift drei beglaubigte Abschriften und eine Abschrift pro beklagte Partei beifügen. Nichtigkeitsklagen sind innerhalb einer Frist von sechzig Tagen ab Bekanntmachung, Notifizierung oder Kenntnisnahme der Entscheidung einzureichen.
Fehlen Pflichtangaben oder beizufügende Schriftstücke bzw. Abschriften, wird sich die Bearbeitung verzögern und besteht außerdem das Risiko, dass die Beschwerde für unzulässig erklärt werden muss und daher nicht bearbeitet werden kann.
Pro Antragsteller muss eine Gebühr von 200 Euro entrichtet werden. Nach Empfang der Antragschrift verschickt die Kanzlei ein zu diesem Zweck vorgesehenes Überweisungsformular. Wird das Konto, das bei dem beim Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen bestimmten Dienst, der für die Einziehung der Gebühren beim Staatsrat zuständig ist, eröffnet worden ist, nicht binnen einer Frist von acht Tagen ab Empfang des Überweisungsformulars mittels Überweisung oder Einzahlung kreditiert, gilt die Antragschrift als nicht eingereicht.
Ihre Sache wird jedoch nicht in die Liste eingetragen wenn:
- die Antragschrift nicht unterzeichnet ist,
- die erforderliche Anzahl beglaubigte Abschriften (drei + so viele Exemplare, wie es Parteien des Rechtsstreits gibt) nicht beigefügt ist,
- die Abschrift der angefochtenen Handlung fehlt,
- in der Antragschrift keine Wohnsitzwahl in Belgien angegeben ist,
- der Antragschrift kein Verzeichnis beigefügt ist und die Schriftstücke nicht gemäß dem Verzeichnis nummeriert sind,
- bei juristischen Personen der Antragschrift Satzung, Einsetzungsurkunde der Organe und Beschluss zur Klageerhebung nicht beigefügt sind.
Die normale Frist, um eine Beschwerde einzureichen, beträgt sechzig Tage, es sei denn, die Beschwerdemöglichkeiten und die einzuhaltenden Formvorschriften und Fristen sind nicht angegeben. Ist diese Bedingung nicht erfüllt, setzt die Verjährungsfrist erst vier Monate, nachdem die Entscheidung über den Antrag auf Neuüberprüfung notifiziert worden ist, ein. Wird über den Antrag auf Neuüberprüfung eine stillschweigende Entscheidung getroffen, gilt diese Verpflichtung als nicht erfüllt.
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Der Antragsteller kann sich auch an den ordentlichen Richter wenden, wenn er beweist, dass sein subjektives Recht auf Zugang zu Verwaltungsunterlagen verletzt worden ist.